Mit der DS-GVO ist ein einheitliches europäisches Datenschutzrecht geschaffen worden, das für die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht nur strenge Regeln, sondern bei deren Verletzung auch massive Sanktionen, u.a. hohe Bußgelder vorsieht.
Unternehmen und die dortigen Verantwortlichen haben im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage zahlreiche weitergehende Pflichten gemäß DS-GVO und BDSG zu erfüllen – und zwar völlig unabhängig von der Frage, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss. Auch für diese – in der Regel kleinen Betriebe – bietet jurdata ebenfalls umfassende Lösungen an.
In zahlreichen Fällen ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten Pflicht!
So ist nach den Regeln des BDSG ein Datenschutzbeauftragter von Unternehmen bzw. dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen zu benennen, soweit dort in der Regel mindestens 10 Personen (Update vom 20.09.2019: In Kürze 20 Personen) ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Aber auch unterhalb dieser Personenzahl, u.a. bei der Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten, kann die Benennung erforderlich und verpflichtend sein. Dies gilt sowohl nach BDSG als auch nach DS-GVO, die insofern im Verhältnis zum deutschen Recht weiter gefasst ist.
Unternehmen können die Position des Datenschutzbeauftragten intern vergeben, indem sie einen geeigneten Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragten benennen. Alternativ ist aber auch die Beauftragung und Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten möglich und vielfach sinnvoller. Dies insbesondere, um die personellen Ressourcen des Unternehmens zu schonen und die erforderlichen Qualifikationen und die fachliche Expertise durchgängig sicherzustellen.
Mit den langjährig erfahrenen und qualifizierten Mitarbeitern von jurdata und im Verbund mit spezialisierten Rechtsanwälten bieten wir Unternehmen die Dienste eines externen Datenschutzbeauftragten und damit kompetente Unterstützung bei der Einhaltung des neuen Datenschutzes.
Die Datenschutzexperten von jurdata erfüllen durch ihre weitreichenden beruflichen Qualifikationen und Fachkenntnisse die formalen Anforderungen an einen Datenschutzbeauftragten gemäß DS-GVO und BDSG.
Werden sie von einem Unternehmen zum Datenschutzbeauftragten benannt, sind sie in der Lage, sämtliche ihnen nach den geltenden datenschutzrechtlichen Regeln zugewiesenen Aufgaben fachgerecht übernehmen.
Soweit gewünscht, unterstützen die Datenschutzexperten von jurdata Unternehmen auch über diesen Aufgabenkreis hinaus.
Wir unterrichten und beraten die Verantwortlichen, überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und informieren alle damit im Unternehmen befassten Akteure. Nicht zuletzt bilden wir bei Bestellung die Verbindung zu den staatlichen Aufsichtsbehörden.
Durch die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Anwälten für Datenschutzrecht kann jurdata nicht nur die technischen Aspekte des Datenschutzes und der Datensicherheit in einem Unternehmen qualifiziert betreuen.
Auch die schwierigen rechtlichen Fragestellungen, die im Zusammenhang mit den neuen Datenschutzregeln auftreten, können wir mit unseren Partnern umfassend beantworten und lösen.
Wir berücksichtigen sowohl die rechtlichen Aspekte, die ein Unternehmen im Rahmen von DS-GVO und BDSG im Blick haben muss, als auch die organisatorischen und technischen Anforderungen an die Sicherheit der IT-Infrastruktur, die vom Gesetzgeber an Unternehmen gestellt werden.
Gerade diese Verbindung zwischen Datenschutztechnik und Datenschutzrecht zeichnet jurdata aus.
Ausgebildeter und zertifizierter Datenschutzbeauftragter nach DSC-Standard
Ausgebildeter und TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter
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Freies Beispiel für den Newsletterdienst, hier der Newsletter vom 01.10.2019